Rechtliche Vorgaben zur Instruktionspflicht

Die im Folgenden aufgeführten Informationen sind auf meinen hauptsächlichen Tätigkeitsbereich, die Elektrotechnik, zugeschnitten. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Maschinen, Spielzeuge, Medizingeräte und andere Produktbereiche sind weitere Gesetze zu berücksichtigen.

Deutsche Gesetze und Rechtsprechung

§ 434 BGB – Sachmangel, § 3 Produkthaftungsgesetz

Aus diesen Paragraphen und der bisherigen Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass ein Produkt auch dann mangelhaft ist, wenn seine Anleitung fehlerhaft (auch unvollständig, unverständlich) ist. Der Kunde hätte in diesem Fall auch ohne eingetretenen Schaden Anspruch auf Ersatz/Minderung/Rücktritt/Nacherfüllung. Kommt es gar zu Sach- oder Personenschäden aufgrund von Instruktionsfehlern, haftet der Hersteller auch ohne schuldhaftes Verhalten beim Erstellen der Anleitung.

Daraus folgt:
Die Anleitung ist wesentlicher Bestandteil des Produkts und bedarf derselben Sorgfalt wie das Produkt selbst.

§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Konsequenz: Wer es versäumt, den Nutzer vor Restrisiken beim Gebrauch eines Produkts zu warnen, handelt zumindest fahrlässig oder sogar vorsätzlich.

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Dieses Gesetz fordert in § 3, Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt:

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern …

Wichtig sind hier gleich drei Punkte:

  1. Gebrauchsanleitung (also kein Blatt Papier mit einem Warnhinweis)
  2. in deutscher Sprache (bei Importen reicht also nicht die englischsprachige Original-Anleitung)
  3. mitzuliefern (nicht nur zum Download bereitgestellt)

Am Stromnetz betriebene Produkte (elektrische Betriebsmittel) fallen unter die Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV). Auch dort heißt es noch einmal explizit in § 8, „Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers“:

(3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
(4) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
Wer sich nicht daran hält, handelt ordnungswidrig. In § 39 heißt es:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert.

Gesetz zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

Auch dieses Gesetz, hervorgegangen aus der EU-Richtline 2014/30/EU, verlangt in § 19:
Jedem Gerät ist eine Betriebsanleitung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Gerätes erforderlich sind. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss die Betriebsanleitung in deutscher Sprache abgefasst sein.

Hier fällt die Formulierung „für nichtgewerbliche Nutzer“ auf. Abgesehen davon, dass es diese Option im ProdSG nicht gibt, neigen Hersteller und Importeure mancher Branchen dazu, ihre Kunden voreilig als professionelle Nutzer anzusehen. Bei genauer Betrachtung stellt sich aber nicht selten heraus, dass die Produkte frei verkäuflich und damit auch für private Anwender zugänglich sind (und von solchen auch verwendet werden). Auch weitverbreitete Werbung für solche Produkte zielt immer auf Endverbraucher ab oder schließt diese zumindest ein.

Fazit: Selbst wer sich nur auf dieses Gesetz beruft, ist verpflichtet, eine vollständige und sachlich richtige Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizulegen (es genügt auch nicht das Bereitstellen zum Download; siehe oben), sofern er den nicht-professionellen Gebrauch nicht sicher ausschließen kann. Da sich die Aufsichtsbehörden immer öfter auch auf Messen und Ausstellungen davon überzeugen, dass diese Verpflichtung eingehalten wird, und bei Verstößen hohe Strafen verhängen können, ist es ratsam, hier nichts anbrennen zu lassen.

An dieser Stelle möchte ich auch darauf verweisen, dass die immer wieder zu beobachtende sture deutsche Übersetzung des Hinweises zur EMV in den USA (FCC Part 15) für den deutschsprachigen Markt keinen Sinn ergibt. Ein Übersetzer mit Erfahrung in der Technikdokumentation wird korrekterweise (nach Rückfrage beim Hersteller) die EU-Richtlinie oder das nationale Gesetz zitieren und damit dem Anwender versichern, dass das Produkt auch tatsächlich den Anforderungen des deutschsprachigen Marktes gerecht wird.

FuAG (Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt – Funkanlagengesetz)

§ 20 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen:

(1) Jeder Funkanlage sind eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind. Dies schließt gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich der Software ein. Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Bei Funkanlagen für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.

Zu „nichtgewerbliche Nutzer“ siehe oben.

ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz)

§ 18 „Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten“ verpflichtet Hersteller dazu, Endverbraucher zu informieren über:

  • die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten sowie über die Möglichkeiten der Abgabe von Geräten zum Zwecke der Wiederverwendung,
  • die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten,
  • die Bedeutung des Entsorgungssymbols (durchgekreuzte Mülltonne).

Um dieser Verpflichtung nachzukommen, bietet es sich an, die genannten Informationen in die Bedienungsanleitung aufzunehmen.

Lesen Sie weiter auf der Seite „Anforderungen an rechtskonforme Gebrauchsanleitungen“.

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